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   RFH, 05.10.1934 - V A 587/33   

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RFH, 05.10.1934 - V A 587/33 (https://dejure.org/1934,7)
RFH, Entscheidung vom 05.10.1934 - V A 587/33 (https://dejure.org/1934,7)
RFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1934 - V A 587/33 (https://dejure.org/1934,7)
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Berlin, 11.09.2000 - 8 K 8516/97

    Zur Frage der gewerblichen Betätigung

    Die Umsatzsteuer-Richtlinien ( UStR ) unterscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vgl. bereits Reichsfinanzhof - RFH - im Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30, RStBl 35, 621; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1984, 176 - in Abschnitt 4 Abs. 1 zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen." Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (vgl. Klenk, in: Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, § 1 Rz. 181 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 16 K 28/82

    Abgabenordnung; Gemeinnützigkeit eines Vereins

    Die Annahme eines Leistungsentgelts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufnahmegebühr für "bestimmte" Personengruppen gleich hoch ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung, vgl. dazu Urteil des RFH vom 05.10.1934 V A 587/33 RStBl 1935, 621).
  • FG Münster, 12.12.2002 - 5 K 4343/02

    Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern als Entgelt

    Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) unterscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vgl. bereits Reichsfinanzhof - RFH - im Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30, RStBl 35, 621; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl 1984 II S. 176 - in Abschnitt 4 Abs. 1 zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen." Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (vgl. Klenk, in: Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, § 1 Rz. 181 m. w. N.).
  • BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U
    Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch, wenn sich die gleiche Höhe der Zahlungen, wie im Streitfalle, daraus erklärt, daß jedem Mitglied auch gleiche Leistungen gewährt, und daß die Zahlungen nach dem Wert dieser Leistungen bemessen werden (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 587/33 vom 5. Oktober 1934, Slg. Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621).
  • RFH, 31.10.1941 - V 165/40
    Hierzu ist auf das grundlegende U. des Senats v. 5. Oktober 1934 (Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621), an dem festgehalten wird, zu verweisen.
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