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RFH, 05.10.1934 - V A 587/33 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 04.07.1985 - V R 107/76
Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind …
Der Reichsfinanzhof (Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30), ihm folgend der Oberste Finanzhof (Urteil vom 28. Februar 1946 V 37/44, RFHE 54, 191) und der Bundesfinanzhof (Urteile vom 12. April 1962 V 134/59 U, BFHE 74, 703, BStBl III 1962, 260; vom 2. Februar 1967 V 138/64, BFHE 88, 529, BStBl III 1967, 502; vom 5. Dezember 1968 V 228/65, BFHE 95, 58, BStBl II 1969, 302; vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530; und, in anderem Zusammenhang, Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176), haben sich zur Abgrenzung der steuerbaren von den nicht steuerbaren Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern zwar, wie das Finanzgericht, auf die Begriffe Sonderbelange und Gesamtbelange gestützt. - BFH, 04.07.1956 - V 56/55 U
Unternehmereigenschaft einer in einem Lohntarifvertrag vorgesehenen …
Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch, wenn sich die gleiche Höhe der Zahlungen, wie im Streitfalle, daraus erklärt, daß jedem Mitglied auch gleiche Leistungen gewährt, und daß die Zahlungen nach dem Wert dieser Leistungen bemessen werden (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 587/33 vom 5. Oktober 1934, Slg. Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621). - BFH, 09.05.1974 - V R 128/71
Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind …
Im einzelnen wird auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, an der festgehalten wird (Urteil des RFH vom 5. Oktober 1934 V A 587/35, RFHE 37, 30, RStBl 1935, 621; Urteil des OFH vom 28. Februar 1946 V 37/44, RFHE 54, 191; Urteile des BFH vom 12.April 1962 V 134/59 U, BFHE 74, 703, BStBl III 1962, 260; vom 22. November 1963 V 47/61 U, BFHE 78, 383, BStBl III 1964, 147; vom 2. Februar 1967 V 138/64, BFHE 88, 529, BStBl III 1967, 502).
- FG Berlin, 11.09.2000 - 8 K 8516/97
Zur Frage der gewerblichen Betätigung
Die Umsatzsteuer-Richtlinien ( UStR ) unterscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vgl. bereits Reichsfinanzhof - RFH - im Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30, RStBl 35, 621; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1984, 176 - in Abschnitt 4 Abs. 1 zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen." Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (…vgl. Klenk, in: Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, § 1 Rz. 181 m. w. N.). - FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 16 K 28/82
Abgabenordnung; Gemeinnützigkeit eines Vereins
Die Annahme eines Leistungsentgelts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufnahmegebühr für "bestimmte" Personengruppen gleich hoch ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung, vgl. dazu Urteil des RFH vom 05.10.1934 V A 587/33 RStBl 1935, 621). - FG Münster, 12.12.2002 - 5 K 4343/02
Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern als Entgelt
Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) unterscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vgl. bereits Reichsfinanzhof - RFH - im Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30, RStBl 35, 621; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl 1984 II S. 176 - in Abschnitt 4 Abs. 1 zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen." Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (…vgl. Klenk, in: Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, § 1 Rz. 181 m. w. N.). - BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch, wenn sich die gleiche Höhe der Zahlungen, wie im Streitfalle, daraus erklärt, daß jedem Mitglied auch gleiche Leistungen gewährt, und daß die Zahlungen nach dem Wert dieser Leistungen bemessen werden (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 587/33 vom 5. Oktober 1934, Slg. Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621).
- RFH, 31.10.1941 - V 165/40 Hierzu ist auf das grundlegende U. des Senats v. 5. Oktober 1934 (Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621), an dem festgehalten wird, zu verweisen.